Die Forderung einer Geldleistung, die vor allem auch durch einen Kreditvertrag entsteht, kann durch eine zusätzliche Bürgschaft gesichert werden. Das ist insoweit dann sinnvoll, wenn der Gläubiger seine erbrachte Geldleistung absichern möchte. Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners zu übernehmen, § 765 Absatz 1 BGB. Damit der Bürgschaftsvertrag rechtsgültig ist, müssen die beteiligten Personen eine Einigung über den Vertragsinhalt erzielen. Der Bürge muss zum Ausdruck bringen, dass er für die Verbindlichkeiten eines Dritten einstehen möchte. Einerseits muss mithin sein Verbürgungswille deutlich werden. Andererseits muss aber auch klar bestimmbar sein, für wen und aus welchem Grund die Bürgschaft übernommen wird. Dementsprechend müssen dem Bürgen die Personen des Gläubigers sowie des Schuldners, jedoch auch der Schuldgrund sowie seine Höhe, bekannt sein. Das Bestimmtheitserfordernis hegt den Zweck, dass der Bürge insbesondere gegen eine unbegrenzte und unübersehbare Haftung gesichert werden muss. Den Vertragsparteien steht die gesetzliche Regelung frei zur Disposition. Das bedeutet, dass sie im Hinblick auf die Privatautonomie selbst bestimmen dürfen, wann und wo die Verpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag zu erbringen ist. Bei der Zusicherung eines Kredits möchte der Bürge mithin die Hauptforderung des Kreditgebers gegen den Nehmer sichern. Die Haftung des Bürgen beschränkt sich hingegen auf die Haftung des Hauptschuldners. Wird der Kreditvertrag nach der Bürgschaftserklärung abgeändert, so haftet der Bürge für diese Änderung nicht. Sowohl Entstehung als auch Fortbestand und Umfang der Bürgschaft sind von der Hauptschuld akzessorisch. Die Bürgschaftserklärung muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich abgegeben werden. Die Schriftform hat den Sinn, den Bürgen vor seiner Verpflichtung zu warnen. Aus der unterzeichneten Urkunde müssen sich somit die wesentlichen Teile der Bürgschaftserklärung herleiten lassen. Unwirksam wird die Bürgschaftserklärung, wenn sie nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig ist. Dies setzt voraus, dass der Bürge durch die Erklärung finanziell Überfordert ist. Das ist allgemein dann anzunehmen, wenn zwischen seiner Haftungsverpflichtung und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein krasses Missverhältnis besteht. Ist der Bürge nicht in der Lage, die Zinslast der Hauptschuld zu bedienen, liegt unmissverständlich ein krasses Missverhältnis vor. Allerdings scheidet die finanzielle Überforderung dann aus, wenn der Bürge einerseits einkommensschwach, andererseits aber über ausreichend Vermögen verfügt.