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Viele Leistungen von Sparkassen sind überteuert. Das findet der Bundesgerichtshof und kippt mit einem aktuellen Urteil diese Gebühren. So ist nach Ansicht des BGH beispielsweise fünf Euro für das Versenden eines Briefes zu viel Geld. In der Begründung heißt es, dass es nicht zulässig sein dürfe, Kunden dafür zahlen zu lassen, über den Postweg darüber informiert zu werden, dass die Ausführung einer Überweisung nicht genehmigt worden sei.
Bestimmte Gebühren für einige Leistungen von Sparkassen sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht zulässig und demzufolge zu unterlassen. Beispielsweise nannte der BGH die Gebühr von fünf Euro nicht angemessen, die eine Sparkasse dafür verlange, dass sie einen Brief verschicke, der eine reine Kundenbenachrichtigung enthalte. Dieser Betrag entspräche nicht den tatsächlich anfallenden Kosten, urteilte der BGH nun und entspricht mit seinem Urteil der Klage, die ein Verbraucherschutzverein initiiert hatte.
Im konkreten Fall hatte die in Freiburg ansässige Sparkasse in ihrem Preisverzeichnis mehrere Klauseln eingebaut, wonach man immer dann eine Gebühr von fünf Euro verlange, wenn einem Kunden auf dem Postweg mitgeteilt werde, wenn aufgrund einer mangelnden Deckung des Kontos eine Überweisung nicht getätigt worden sei. Auch bei nicht eingelösten Lastschriften wie auch bei Einzugsermächtigungen, die mangels Deckung nicht ausgeführt worden seien, falle dieser Betrag an, wenn die Mitteilung hierzu per Brief erfolge. Diese Gebühr sei überhöht, urteilte der BGH nun. Das Gericht verweist in seiner Begründung darauf, dass eine Sparkasse ihre vertraglichen Pflichten immer zu erfüllen habe und dafür keine Gebühr verlangen dürfe. Die Höhe von fünf Euro sei, so das Gericht weiter, nicht angemessen.

Auch die Gebühr, die vielerorts verlangt werde, wenn Daueraufträge geändert oder pausiert werden, sei nicht zulässig, betonte das Gericht weiter. Dabei handele es sich im juristischen Sinne um einen Widerruf. Ein solcher müsse aber nach Meinung des Bundesgerichtshofes unentgeltlich behandelt werden. Das Widerrufsrecht sei gesetzlich verankert, sagte der zuständige Richter Jürgen Ellenberger. Es handele sich keineswegs um Sonderleistung des Kreditinstituts. Aus diesem Grunde müsse beispielsweise auch der Widerruf einer Wertpapier-Order entgeltfrei sein.
Der BGH stärkt damit einmal mehr die Rechte von Verbrauchern, nachdem bereits Ende Juli eine Beschränkung von Bankgebühren für sogenannte SMS-TANs durch ein Urteil erfolgt war.

date8 Sep.

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