Der Kaufvertrag bildet sehr häufig die Grundlage für ein notwendiges Kreditgeschäft. Gemäß § 433 Absatz 2 BGB wird der Käufer einer Sache dazu verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Für das Zustandekommen des Kaufvertrags ist die Einigung zwischen den beteiligten Parteien oder ihrer Vertreter erforderlich. Die Einigung muss sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile erstrecken. Die Vertragsparteien müssen sich dementsprechend darüber einigen, dass ein bestimmbarer Gegenstand gegen Zahlung eines Kaufpreises übertragen werden soll. Kaufgegenstand kann einerseits eine Sache (bewegliche Sachen, Grundstücke, Tiere oder Gattungssachen), andererseits aber auch ein Recht sein. Es kommen insoweit alle subjektiven Rechte in Betracht. In der Praxis bilden vor allem beschränkt dingliche Rechte, wie zum Beispiel die Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht oder das Anwartschaftsrecht, die Hauptgruppe subjektiver Rechte.
Weitere Gegenstände eines Kaufvertrages können Unternehmen, Elektrizität, Werbeideen oder auch Domainadressen sein. Der Käufer verpflichtet sich nunmehr, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen. Grundsätzlich muss die Kaufpreiszahlung in bar erfolgen. Dazu müssen die Geldscheine und Münzen übereignet werden. Allerdings hat sich in der Praxis die Vereinbarung oder das Einverständnis bargeldloser Zahlung etablieren können. Erfüllung tritt mithin mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers ein. Die Kaufpreiszahlung steht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und ist Hauptleistungspflicht. Sie ist gemäß § 320 BGB Zug um Zug gegen die Übertragung des Kaufgegenstandes zu erfüllen. Übersteigt der vereinbarte Kaufpreis die finanziellen Möglichkeiten des Käufers, wird er seine Schuld durch ein Darlehen bedienen.
Darlehensgeber und Verkäufer sind in der Regel personenverschieden. Insbesondere bei langfristigen Darlehensverträgen, die auf einen hohen Kaufpreis zurückzuführen sind, sucht der Darlehensgeber nach einer zusätzlichen Sicherung. Dahingehend kann die Forderung durch einen Bürgen, durch Schuldbeitritt oder ein Garantieversprechen abgesichert werden. Zudem kann der Käufer gegenüber dem Kreditinstitut eine Sicherungsübereignung erklären. Damit fällt der Kaufgegenstand in das Eigentum des Kreditgebers, wenn der Nehmer seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann. Der Kauf von Grundstücken wird in der Praxis häufig durch eine bestellte Hypothek oder durch eine Grundschuld, die zur Sicherung des Darlehens im Grundbuch eingetragen wird, sichergestellt. Langfristige Darlehensverträge müssen deswegen gesichert werden, da die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers über einen langen Zeitraum nur vage oder gar nicht kalkulierbar ist. Ohne eine entsprechende Sicherheitsmaßnahme läuft der Kreditgeber jedenfalls Gefahr, dass der Darlehensvertrag zu einem Verlustgeschäft avanciert.