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Eine Hypothek dient der Absicherung von Forderungen, insbesondere der Kreditsicherung. Bei der Hypothek wird ein Grundstück derart belastet, dass an den Gläubiger eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung seiner Forderung gezahlt werden kann. Da die Hypothek immer mit dem entsprechenden Grundstück verbunden ist, richtet sich auch der Anspruch gegen den Grundstückseigentümer. Die Belastung des Grundstücks setzt derweil ein vertragliches Rechtsgeschäft voraus, wobei die Einigung einerseits den Kreditgläubiger, andererseits aber auch das Grundstück und die eigentliche Kreditforderung erkennen lassen muss. Dies ist sodann im Grundbuch festzuhalten. Außerdem werden auch Nebenbestimmungen, wie zum Beispiel der vereinbarte Darlehenszinssatz, in dem Buch aufgeführt. Das Grundstück darf nur durch den verfügungsbefugten Eigentümer belastet werden. Sowohl das Entstehen als auch der tatsächliche Fortbestand der Hypothek ist von einer zu sichernden Forderung abhängig. Welche Rechtsfolgen sich aus der Zahlung der Forderung ergeben, hängt maßgeblich davon ab, ob Eigentümer und Schuldner personenverschieden sind oder nicht. Insofern sie nicht personenverschieden sind, erlischt die Kreditforderung durch Erfüllung. Sind Schuldner und Eigentümer hingegen personenverschieden, und bezahlt der Schuldner die bestehende Kreditforderung, erlischt sie ebenfalls durch Erfüllung. Die Hypothek des Eigentümers wird hingegen zu einer Eigentümergrundschuld. Zahlt hingegen der Eigentümer die Forderung aus dem Kreditverhältnis, geht diese auf ihn über. Somit wird die Hypothek wieder zu einer Eigentümergrundschuld. Wird die Kreditforderung allerdings nicht ausgeglichen, so kann der Darlehensgeber die Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen, um sich aus dem erzielten Erlös zu befriedigen. Dies entspricht geradezu dem Sinn der Hypothek, die den Kredit letztendlich absichern soll. Die Zwangsvollstreckung umfasst alle im Haftungsverband der Hypothek befindlichen Gegenstände. Das bedeutet, dass in den Haftungsverband nicht nur das Grundstück, sondern auch die vom Grund getrennten Erzeugnisse sowie das Zubehör, fallen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Zubehör im Eigentum des Grundstückinhabers steht. Gleichsam verhält es sich auch mit den getrennten Erzeugnissen. Etwa 20% aller Grundstücksbelastungen werden in der Bundesrepublik durch eine Hypothek bestellt. Der Darlehensgeber weiß letztendlich, dass er die Darlehenssumme nebst Zinsen erhalten wird. Im ungünstigsten Fall muss er jedoch zuvor die Zwangsvollstreckung betreiben. Dadurch erleidet er einen zeitlichen Verlust, der finanziell allerdings nicht kompensiert werden kann.

date10 Apr.

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