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Die sogenannten Scala-Sparer können einen neuerlichen Erfolg verbuchen: Eine Kündigung ihrer Verträge durch die Sparkasse Ulm ist nicht zulässig. Dies hat nun das Oberlandesgericht in Stuttgart entschieden. Sollte die Sparkasse dieses Urteil anfechten wollen, bleibt ihr nun nur noch der Gang zum Bundesgerichtshof.
Die Kunden der Sparkasse in Ulm haben weiterhin ein Anrecht auf eine Nachzahlung im Streit um die sogenannten Scala-Verträge. Zu diesen hochverzinsten Verträgen hat nun das OLG in Stuttgart entschieden, dass nach der Auffassung des Senats diese durch das Kreditinstitut nicht ohne weiteres gekündigt werden können. Das Urteil stärkt die Position der Anleger, besagt es doch nun, dass die Sparkasse keinerlei Rechte habe, die Verträge vorzeitig zu kündigen, aufzuheben oder die Verträge anzupassen.
Das Gericht kritisierte dabei aber auch, dass das Verfahren nun bereits eine sehr lange Zeit andauere. Zwar besteht weiterhin für beide Seiten die Option, sich gütlich einigen zu können, aber das schnelle Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts habe auch Signalwirkung, um endlich auch den Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) zu ebnen.

Der Rechtsstreit um die Scala-Verträge sorgt seit langer Zeit für Aufsehen und geht zurück bis ins Jahr 1993. Seinerzeit hatte die Sparkasse Ulm begonnen, diese Anlageform abzuschließen – eine Vertragsart, die bis ins Jahre 2005 möglich war. 22.000 Verträge wurden insgesamt abgeschlossen und ermöglichten es den Kunden, für die Dauer von bis zu 25 Jahren Geld anzulegen. Dabei oblag es den Anlegern, jederzeit die Rate, die monatlich zur Seite geschafft werden sollte, auf bis zu 2.500 Euro zu steigern. Neben dem Grundzins soll zudem ein Bonuszins in beträchtlicher Höhe ausbezahlt werden. Das Kreditinstitut rechnete damit, dass sich dennoch diese Anlageform auch für sie rechnen werde. Durch die anhaltende Niedrigzinsphase gerät dieses Kalkulationsmodell nun ins Wanken und man versuchte, die Kunden aus diesen für die Anleger hochprofitablen Verträgen zu locken. Sollten diese nicht zustimmen, werde man den Vertrag kündigen. Bei der Klage zweier Sparer bestätigte nun das OLG Stuttgart, dass dieses Vorgehen nicht zulässig sei. Die Sparkasse müsse sich darüber im Klaren gewesen sein, welche Gefahren auch eine anhaltende negative Zinsentwicklung aufweise. Die Kunden haben der Bank vertraut und müssten darauf bauen können, dass dies auch gerechtfertigt sei. Das Gericht ließ gleichzeitig aber die Möglichkeit einer Revision durch den BGH zu. Bevor es aber so weit kommt, wollten beide Seiten aber zuvor erneut in Vergleichsverhandlungen treten, kündigte ein Sparkassen-Sprecher an.

date23 Okt.

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